Allgemeine Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen (136,1 KiB)

  1. Allgemeines
    1. Die nachfolgenden Bedingungen der Firma GHV Gerüsthandel und Verleih (nach­fol­gend Vermieter) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäfts­be­dingun­gen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hätte ausdrücklich ihre Geltung schriftlich anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird.
    2. Diese Mietbedingungen und der Auftrags-/Lieferschein regeln abschließend das Miet­verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Individuell mit dem Mieter getroffene Ver­einbarungen haben Vorrang vor diesen Mietbedingungen, sie bedürfen zu ihrer Wirk­samkeit jedoch eines gesonderten schriftlichen Vertrags (Auftrag, Nebenabrede, Er­gän­zung etc.) oder einer Bestätigung des Vermieters in Schrift- oder Textform.
    3. Die Allgemeinen Mietbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn der Vermieter im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Geltung hinweist.
  2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
    1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen.
    2. Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises gegenüber den Angestellten des Vermieters auszu­weisen, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Betriebssicherheitsver­ordnung in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten, den Mietgegenstand ordnungs­gemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben und die vereinbarte Miete im Voraus zu entrichten.
    3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes in dem Mietvertrag wahrheitsgemäß anzugeben.
    4. Die zu diesem Vertrag gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maß­an­gaben etc. sind nur Annäherungsangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  3. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
    1. Der Vermieter hält den Mietgegenstand mit den erforderlichen Unterlagen zur Ab­holung durch den Mieter bereit. Der Transport der Mietsache ist ausschließlich Sache des Mieters. Mit der Abholung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Ver­mie­ters durchgeführt wird, gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
    2. Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat.
    3. Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen des Mietgegenstandes kann der Mieter aber nur dann verlangen, wenn dem Vermieter für die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Mietgegenstandes ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Nettomietpreis. Das Recht zum Rücktritt aus anderen wichtigen Gründen bleibt unberührt.
  4. Vertragsschluss, Reservierung und Vorbestellung
    1. Angebote des Vermieters stellen lediglich Aufforderungen an den Mieter dar, ein An­ge­bot zum Abschluss eines Mietvertrages abzugeben. Der Mieter gibt durch seine münd­liche oder schriftliche Bestellung ein Angebot ab. An dieses Angebot ist der Mieter 8 Tage gebunden.
    2. Der Vermieter kann das Angebot durch schriftliche Auftragsbestätigung oder die Übergabe der Mietsache an den Mieter annehmen.
    3. Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren. Der Mietvertrag kommt in diesem Fall zustande durch die schriftliche Niederlegung von Zeitpunkt und Zeitraum, auf den sich die Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand für den Mieter bereit stehen soll. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum ver­ein­barten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet.
    4. Der Mieter kann aber unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstandes schriftlich gegenüber dem Vermieter stornieren.
    5. Der Mieter hat dann als Entschädigung zu zahlen: 60% der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne Mwst.), wenn die Stornierung zwischen dem 29. und 30. Tag vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstandes erfolgt; 70% der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne Mwst.) bei Stor­nierung zwischen dem 29. und 10. Tag vor dem zuvor genannten Zeitpunkt; 80% der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne Mwst.) bei Stor­nierung nach dem 10. Tag vor dem zuvor genannten Zeitpunkt. Der Mieter kann sich bei Nichtabnahme gem. Ziff. 4.2 oder Stornierung gem. Ziff. 4.3 nicht auf den Einwand ersparter Aufwendungen des Vermieters berufen; ebenso ist der Einwand einer unterlassenen anderweitigen Vermietung ausgeschlossen.
  5. Mängel des Mietgegenstandes
    1. Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum ver­trags­gemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit).
    2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand spätestens bei dessen Aufbau zu unter­suchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen.
    3. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung dem Vermieter anzuzeigen; andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.
    4. Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes kann der Vermieter unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder neu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren.
    5. Ein Mangel des Mietobjekts berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rück­tritts­recht besteht nur dann, wenn der Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Miet­gegenstandes keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Die Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels bemisst sich nach Ziff. 6.1 – 6.3.
    6. Der Vermieter hat nicht für die Verwendbarkeit des dem Mieter vertragsgemäß zur Ver­fügung gestellten Mietgegenstandes nach dessen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck einzustehen. Ist der Mietgegenstand nicht für die geplante Ver­wen­dung geeignet, so stellt dies keinen Mangel der Mietsache dar.
  6. Haftungsbegrenzung des Vermieters
    1. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetz­lichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind jedoch Schadens­ersatz­ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die vorstehende Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Ver­tragspflichten (Kardinalspflichten) verstoßen wird, also solche Pflichten, deren Er­fül­lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Ver­mieters dann auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
    2. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Fälle zwingender Haftung des Vermieters, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
    3. Soweit infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung des Vermieters oder seines Er­füllungsgehilfen/gesetzlichen Vertreters der Mietgegenstand vom Mieter nicht vertrags­gemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen der Ziffern 5 und 6 entsprechend.
  7. Mietpreis, Zahlung, Kaution
    1. Es gelten die angebotenen Preise; diese verstehen sich als Netto-Tages- oder Wochen­preise für die Vermietung und Nutzung ab Übernahme durch den Mieter. Neben der Miete können Umsatzsteuer, Wartung, Transport, Reinigung berechnet werden.
    2. Der Wochenendpreis bezieht sich auf die Vermietung von Freitag 16 Uhr bis Montag 7 Uhr.
    3. Für Mietverhältnisse, die länger als vier Wochen dauern, kann eine Preisangabe beim Vermieter angefordert werden.
    4. Der Mietzins ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungs­möglichkeit des Mietgegenstandes. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Versicherung des Mietgegen­standes (nachfolgend: „Nebenkosten“) stellt der Vermieter dem Mieter gesondert in Rechnung, soweit zwischen den Parteien nicht anderslautend vereinbart.
    5. Der Mietzins ist im Voraus in bar ohne Abzug zahlbar zzgl. der jeweils gültigen Mehr­wertsteuer. Die vom Vermieter in Werbebroschüren genannten Mietpreise ver­stehen sich als unverbindliche Richtpreise.
    6. Der Vermieter hat das Recht, die Preise für die Vermietung zu ändern, wenn sich die preisbildenden Faktoren ändern, wie z.B. Frachtpreise, Gebühren, wie Ein- bzw. Aus­fuhrzölle, und/oder Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben und Wechselkurse. Dies gilt nicht für bereits vertraglich vereinbarte Preise während der Mietzeit.
    7. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses abzüglich einer gezahlten Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter zur Sicherheit mit der Übernahme dieses Mietgegen­standes ab. Der Vermieter stimmt dieser Abtretung zu.
    8. Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger vom Ver­mieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind nicht statthaft. Ebenso verzichtet der Mieter auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Herausgabe des Mietgegenstandes wegen behaupteter Gegenansprüche gegen den Vermieter.
    9. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall hat der Mieter eine Kaution zu zahlen. Die Kaution wird vom Vermieter im Verhältnis der ange­ge­be­nen Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstandes festgesetzt. Falls der Mieter eine Vertragsverlängerung wünscht, ist er verpflichtet, spätestens am ersten Tag der Ver­längerung die neu festgesetzte Kaution zu zahlen.
    10. Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es zunächst einer Mahnung bedarf. Dem Vermieter bleibt in diesem Falle die Geltendmachung weiteren Schadens aus dem vertragswidrigen Ver­halten des Mieters vorbehalten.
    11. Eine gezahlte Kaution darf mieterseits nicht als Vorauszahlung auf den fälligen Miet­zins oder als Schadensersatzbetrag aus einem Schadensfall verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter allerdings berechtigt, die von der Gegenpartei zu zahlenden Beträge mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird er­stattet, wenn feststeht, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen in vollem Umfang er­füllt hat. Die vom Vermieter verlangte Kaution ist gegenüber dem Mieter unver­zinslich.
  8. Mieterpflichten
    1. Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu,
    2. A) den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung in jeder Weise sowie vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Mieter, sein Personal, seine Hilfs­kräfte und/oder andere Personen, die den Mietgegenstand im Auftrag und/oder unter Verantwortung des Mieters bedienen, müssen mit der vom Vermieter ausge­hän­dig­ten Aufbau- und Verwendungsanleitung und/oder (sonstigen) vermieter­seitigen An­leitungen vertraut sein und entsprechend handeln. Der Mieter sichert zu, dass alle Personen, die den Mietgegenstand bedienen, im Hinblick auf diese Bedie­nung qua­li­fiziert sind und über die eventuell (gesetzlich) vorgeschriebenen Zeug­nisse, Be­fä­hi­gungsnachweise, usw. verfügen. B) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten vorzunehmen und dabei insbesondere die notwendigen Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleich­wertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vorzunehmen.
    3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jede Beschädigung der Miet­sache während der Mietzeit anzuzeigen und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter vorzulegen. Der Vermieter ist im Falle der Beschädigung des Miet­gegenstandes berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters oder durch ein ausgewähltes Fachunternehmen durchführen zu lassen.
    4. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, nach vor­heri­ger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten unter­suchen zu lassen.
    5. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung aller dem Vermieter entstehenden Aufwen­dun­gen, Steuern (einschließlich Steuern für die Nutzung von öffentlichen Flächen), Strafen, Bußgeldern und sonstigen Kosten wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Verwendung des Mietgegenstandes durch den Mieter oder Dritte.
    6. Falls dies aus rechtlichen Gründen notwendig ist, muss der Mieter auf eigene Kosten dafür sorgen, dass er rechtzeitig vor der Lieferung des Mietgegenstandes über die erfor­derlichen Genehmigungen und Zulassungen verfügt.
    7. Der Mieter verpflichtet sich, Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand auf eigene Kosten abzuwehren und den Vermieter sofort schriftlich hiervon zu unterrichten sowie den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Die Untervermietung und Bereitstellung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen vorgenannte Verpflichtungen verstößt. Die Geltendmachung weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße bleibt dem Vermieter vorbehalten.
    8. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand ein­räumen.
    9. Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger behaupteter An­sprüche, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder befugt oder unbefugt den Mietgegenstand in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unver­züg­lich spätestens innerhalb von drei Tagen zu unterrichten; die Unterrichtung hat schrift­lich durch Brief oder mittels Telefax oder mittels E-Mail-Schreiben zu erfolgen. Zugleich ist der Mieter verpflichtet, auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzu­weisen und dem Vermieter eine Abschrift dieses Hinweises zukommen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu erset­zen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten auf einmalige Aufforderung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
    10. Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, falls der Mieter die Rechte des Vermieters entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend wahr nimmt.
    11. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Miet­gegen­standes zu treffen.
  9. Haftung für Aufbaupersonal
    1. Bei der Vermietung des Mietgegenstandes mit Aufbaupersonal des Vermieters darf das Auf­baupersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes und nicht zu anderen Arbeiten ein­ge­setzt werden. Bei Schaden, die durch das Aufbaupersonal verursacht werden, haftet der Ver­mieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat.
  10. Rückgabe des Mietgegenstandes
    1. Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes zum vertraglich ver­ein­barten Zeitpunkt unaufgefordert und auf seine Kosten bei dem Vermieter vorzunehmen. Unter Rückgabe verstehen die Parteien die Übergabe des Mietgegenstandes an den Ver­mieter bzw. einen Angestellten oder zur Annahme des Mietgegenstandes beauftragten Bevollmächtigten des Vermieters in der Weise, dass dieser ausschließliche Verfügungs­gewalt über den Mietgegenstand erhält. Ist der Mietgegenstand für längere Zeit (ohne Enddatum) übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rück­lie­ferung des Mietgegenstandes dem Vermieter vorher rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (schriftliche Freimeldung). Bis zur endgültigen Ablieferung bei dem Vermieter oder bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten. Auch im Rahmen der Rückgabeverpflichtung gelten die Bestimmungen der Ziff. 8.2, 8.4 sowie 8.5 sinngemäß.
    2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Filialstandort des Vermieters, an dem der Mietgegenstand übernommen worden ist, zurückgegeben wird, oder bei der Rückgabe an einem anderen vereinbarten Bestimmungsort, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
    3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Datum und zum ver­einbarten Zeitpunkt an den Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mieter muss den Mietgegenstand gereinigt und wie bei Erhalt sortiert und in Kisten usw. verpackt zurückgeben. Zusätzlicher Arbeitsaufwand infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender Sortierung oder Reinigung wird dem Mieter durch den Vermieter in Rechnung gestellt.
    4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so recht­zeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu überprüfen. Ansonsten bleibt der Mieter noch zwei Werktage für den Mietgegenstand verantwortlich und hat für diese Zeit anteilig Miete zu zahlen.
    5. Soweit der Mietgegenstand vom Vermieter an einem anderen Ort als der Vertriebsstätte nach den vertraglichen Bestimmungen übernommen wird, hat der Mieter nach schrift­licher Mitteilung die Abholung zwischen 8.00 und 18.00 Uhr am angegebenen Ort sicherzustellen. Dabei hat der Mieter auch sicherzustellen, dass eine verantwortliche Person bei der Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter anwesend ist. Falls niemand beim Abholen anwesend ist, kann der Vermieter den Mietgegenstand dennoch an sich nehmen. In diesem Fall trägt der Mieter die Beweispflicht für den Zustand des Mietgegenstandes bei Übernahme durch den Vermieter. Die Mietgegenstände müssen sortiert, gereinigt, geordnet und gestapelt im Erdgeschoss bereitstehen. Falls der Miet­gegenstand/die Mietgegenstände nicht transportbereit sind, hat der Mieter eine Kosten­pauschale in Höhe von EUR 150,- zu zahlen.
    6. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Nutzungsberechtigung nicht an den Vermieter zurück, oder hält ihn nach entsprechender Vereinbarung zur Ab­ho­lung durch den Vermieter bereit, so ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Mietgegenstand abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatz­ort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche aus verbotener Eigenmacht.
    7. Der Mietgegenstand wird nach der Rückgabe im Unternehmen des Vermieters oder des Drittvermieters kontrolliert. Die Übernahme durch eine vom Vermieter beauftragte Spe­dition oder einen beauftragten Drittvermieter gilt nicht als Kontrolle in diesem Sinne. Will der Mieter bei der Kontrolle anwesend sein, muss er dies bei Vertragsschluss an­geben, damit ein Termin für die Kontrolle (innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe) vereinbart werden kann. Falls in Abwesenheit des Mieters eine Ver­schmut­zung/ Ver­un­reinigung oder falsche Verpackung festgestellt wird, ist die Kontrolle des Ver­mieters oder des Drittvermieters verbindlich und er ist berechtigt, dem Mieter die damit ver­bundenen Kosten in Rechnung zu stellen.
    8. Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegenstandes festgestellt wird, wird der Mieter in Kenntnis gesetzt. In der Schadensmeldung bestimmt der Vermieter eine Frist, in der der beschädigte Mietgegenstand zwecks Erstellung eines (Gegen-) Gut­ach­tens für den Mieter bereitgehalten wird. Nach ungenutztem Fristablauf erfolgt die Re­pa­ra­tur oder eine Ersatzbeschaffung durch den Vermieter. Falls der Mieter nicht die Mög­lichkeit eines Gegengutachtens nutzt, erfolgt die Schadensermittlung durch den Ver­mieter, die für den Mieter verbindlich ist. Im Übrigen richtet sich die Schadensab­wicklung nach den Regelungen zu Ziff. 11 dieser Geschäftsbedingungen.
  11. Schaden und Verlust
    1. Beschädigungen des Mietgegenstandes, die innerhalb des Zeitraumes der Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter entstehen, müssen unmittelbar nach der Fest­stel­lung, spätestens innerhalb von 48 Stunden dem Vermieter schriftlich gemeldet werden.
    2. Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, un­mittelbar nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden den Vermieter zu unterrichten und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Danach hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde. Das Mietverhältnis für weitere Gegen­stände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt.
    3. Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes ver­pflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Falls eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich ist, ver­pflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit verbundenen Reparaturkostenauf­wandes. Das Gleiche gilt für Beschädigungen/Diebstahl von Bauteilen und/oder Zube­hörteilen des Mietgegenstandes. Darüber hinaus ist der Mieter für alle weiteren dem Vermieter dadurch entstandenen Schäden haftbar (wie etwa Sachverständigenkosten und/oder entgangenen Umsatz/Gewinn).
    4. Wird ein verlorengegangener Mietgegenstand später zurückgegeben, so ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins bis zum Rückgabedatum zu zahlen. In diesem Falle ver­rech­net der Vermieter den vom Mieter ggf. gezahlten Wiederbeschaffungswert mit dem Mietzins.
    5. Die Kosten eines Sachverständigen, der vom Vermieter zur Feststellung des Schadens und/oder der Reparatur und/oder der Reinigungskosten des Mietgegenstandes beauftragt wurde, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, einen geeigneten Sachverständigen auf Kosten des Mieters mit der Schadensfeststellung zu beauftragen.
  12. Besondere Pflichten bei Schadensfällen oder Pannen
    1. Bei einem Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und Leistung Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung er­for­derlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass a) sofort die Polizei hinzugezogen wird, auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter, b) zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird, c) von dem Mieter kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Mietgegenstand getroffen werden. Der Mieter darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Auf­klärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Diebstahl des Mietgegenstandes, von Teilen des Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes hat der Mieter sofort Anzeige bei der zuständigen Poli­zei­dienststelle zu erstatten. Für den Abstellort des Mietgegenstandes sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich bei der nächsten erreichbaren Vertretung vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Auch bei der Bearbeitung des Schadensfalls ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und deren Versicherer zu unterstützen und alle Aus­künfte zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalls und zur Feststellung der Schadens­lage zwischen Vermieter und dem Mieter erforderlich sind.
  13. Haftung des Mieters
    1. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem Mietgegenstand ent­stehende und durch seinen Betrieb schuldhaft verursachte Schäden oder den Verlust des Mietgegenstandes (einschließlich Mietgegenstandsteilen und -zubehör). Die Pflicht zur Erstattung von Schäden am Mietgegenstand und/oder für den Verlust des Mietgegen­standes tritt auch dann ein, wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten, z.B. einem Frachtführer, überlässt. Der Mieter kann sich nicht auf ein Verschulden Dritter dem Vermieter gegenüber berufen. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Mietgegenstandes auf dessen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.
    2. Weiter haftet der Mieter für aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden des Vermieters, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall.
    3. Bei der Überlassung eines Mietgegenstandes an Dritte haftet der Mieter für die Ein­hal­tung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und für das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten.
  14. Kündigung
    1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich, fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt immer dann vor, wenn der Mieter seine aus dem Vertragsverhältnis oder dem Gesetz folgenden Pflichten verletzt.
    2. Macht der Vermieter von dem ihm eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 7.11 entsprechende Anwendung.
    3. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes längerfristig nicht möglich ist, es sei denn im Falle lange laufender Mietverträge haben die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart.
  15. Fälligkeit, Zahlung, Verzug
    1. Soweit der Mietpreis nicht bereits im Voraus (vollständig) bei Übernahme des Miet­gegenstandes bezahlt worden ist, so erfolgt die Endabrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen zzgl. der jeweils geltenden Mwst. durch den Vermieter bei Rück­gabe des Mietgegenstandes oder sobald dies möglich ist. Die abgerechneten Beträge sind mit der Rechnungsübergabe bzw. Zustellung sofort ohne Abzug fällig und zahlbar.
    2. Die Rechnungen werden auf Ersuchen des Mieters mit einer Auftrags- und/oder Projektnummer bzw. einer anderen Kennzeichnung versehen.
    3. Bei einer Vermietung für einen längeren Zeitraum von mindestens 4 Wochen wird die Miete per 4 Wochen im Voraus an den Vermieter bezahlt.
    4. Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, ist seine Verbindlichkeit nach Maßgabe des §288 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Schadens aus Gründen des Verzuges bleibt dem Vermieter vorbehalten.
    5. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf etwaige Auslagen und Kosten verbucht, auf die Zinsen und zuletzt auf den Mietzins oder die sonstige offen stehende Forderung des Vermieters.
  16. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht; Gerichtsstand
    1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für ein Abstandnehmen von dieser Schrift­formabrede selbst.
    2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
    3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Haupt­sitz des Vermieters. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
    4. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.